Satzung
des BALO Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Altmühlstrasse 18, 33689 Bielefeld
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- Der Verein führt den Namen: BALO Lohnsteuerhilfeverein e.V..
- Der Verein hat seinen Sitz in 33689 Bielefeld. Die Geschäftsleitung befindet sich im Oberfinanzbezirk Münster. Sein Tätigkeitsgebiet ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz für seine Mitglieder. Seine Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Er erhebt kein besonderes Entgelt für die Hilfeleistung in Steuersachen.
- Die Hilfeleistung in Steuersachen ist sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen und unter Verzicht auf unzulässige Werbung auszuüben. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen ist nicht zulässig.
§ 3 Mitglieder
- Mitglied kann jede natürliche Person werden, die durch den Verein beraten werden darf.
- Andere Personen können nur insoweit Mitglied werden, als ihre Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlichen Vereinszweck zu verwirklichen.
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
- Der Beitritt wird schriftlich erklärt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen ausgesprochen werden. Sie ist unanfechtbar.
- Mit dem Beitritt erkennen die Mitglieder die Satzung als für sie verbindlich an.
- Die Mitgliedschaft kann auch für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Kraft begründet werden.
- Der Vorstand kann den Beitritt innerhalb von vier Wochen nach Beitrittserklärung verweigern, danach gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt (Kündigung)
- Ausschluss
- Streichung von der Mitgliederliste
- Tod.
- Der Austritt ist auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Er wird mit einer Frist von drei Monaten schriftlich unter Angabe der Mitgliedsnummer zu Händen des Vorstands erklärt. Bei Eintritt nach dem 30. September kann der Austritt bis zum 31. Dezember des Beitrittsjahres erklärt werden. Maßgeblich für die Wirksamkeit der Austrittserklärung ist der Zeitpunkt des Zugangs beim Vorstand.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Sein Beschluss ist dem Mitglied zuzustellen. Das Mitglied kann beim Vorstand gegen den Ausschluss binnen eines Monats nach Zugang Widerspruch einlegen, Über den die nächstfolgende Mitgliederversammlung entscheidet.
- Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste fristlos gestrichen werden, wenn es mit der Bezahlung seines Mitgliedsbeitrags länger als zwei Monate im Rückstand ist. Eines besonderen Beschlusses hierzu bedarf es nicht.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden sämtliche damit verbundenen Rechte und Pflichten unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge sowie etwaiger Haftungsansprüche nach § 15 der Satzung. Gleichzeitig enden alle Vereinsämter und etwaige mit dem Verein bestehende Vertragsverhältnisse.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben Anspruch auf Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis, sofern alle fälligen Beiträge bezahlt sind; dies ist auf Verlangen nachzuweisen. Die Mitglieder haben nur Anspruch auf Leistungen, soweit sich diese auf das Beitrittsjahr und folgende Jahre sowie auf das Kalenderjahr vor dem Beitrittsjahr beziehen.
- Der Verein ist berechtigt, den Ersatz von Auslagen (mit Ausnahme von Porto- und Telekommunikationsauslagen) anlässlich finanzgerichtlicher Verfahren zu verlangen und ist nicht zur Übernahme von Gerichtskosten verpflichtet. Dies gilt insbesondere, wenn
- deren Entstehung auf Gründen beruht, die vom Mitglied zu vertreten sind,
- ein Rechtsbehelfsverfahren durch den Verein erfolglos geführt wurde und das Mitglied trotz des schriftlichen Hinweises auf mangelnde Erfolgsaussichten auf der Einleitung des finanzgerichtlichen Verfahrens besteht,
- dem Mitglied als Kläger die Gerichtskosten auferlegt werden, weil es Angaben oder Beweismittel verspätet gemacht oder vorgelegt hat,
- zu derselben Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen Finanzgerichtsverfahren durchgeführt werden sollen (Massenrechtsbehelfsverfahren).
- Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein alle für die Hilfeleistung in Steuersachen notwendigen Auskünfte zu erteilen, die erforderlichen Unterlagen vorzubereiten und geordnet und vollständig - ggfs.in Kopie - auszuhändigen, sich rechtzeitig um einen Beratungstermin zu bemühen und Rückfragen zügig zu erledigen. Anschriftenänderungen sind der Beratungsstelle, die das Mitglied zuletzt beraten hat, unverzüglich mitzuteilen. Auslagen, die dem Verein aufgrund der Verletzung dieser Pflicht entstehen, sind von den Mitgliedern zu tragen.
- Mit dem Beitritt zum Verein erklären die Mitglieder ihre Zustimmung zur zum Zwecke der Hilfeleistung in Steuersachen sowie der Durchführung des Mitgliedschaftsverhältnisses notwendigen Erhebung, Nutzung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen und zur elektronischen Übermittlung an die zuständigen Behörden, insbesondere Finanzämter und Familienkassen.
- Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
- Die Mitglieder sind zur Bezahlung eines einheitlichen, unter sozialen Gesichtspunkten nach unten hin abgestuften Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Er wird auch dann fällig, wenn die Leistungen des Vereins nicht in Anspruch genommen werden. Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag in begründeten Ausnahmefällen ermäßigen oder erlassen. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen im Jahr der Aufnahme eine einmalige Aufnahmegebühr; darauf kann der Verein in bestimmten Fällen bzw. bei bestimmten Gruppen von Mitgliedern verzichten. Verheiratete Mitglieder, die das Wahlrecht zur Ehegattenveranlagung haben, zahlen einen gemeinsamen Beitrag und nur eine Aufnahmegebühr, sie haften gesamtschuldnerisch.
- Der erste Mitgliedsbeitrag sowie die Aufnahmegebühr sind beim Eintritt zu entrichten. In Folgejahren ist der Beitrag jeweils spätestens mit Ablauf des 31. Januar für das Kalenderjahr zu entrichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Beitrags notwendigen Angaben zu machen.
- Einzelheiten regelt die Beitragsordnung. Sie wird vom Vorstand erlassen, der auch Änderungen beschließt. Bei einer Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer kann der Vorstand entsprechende Anpassungen vornehmen. Sonstige Änderungen oder Neufassungen der Beitragsordnung sind den Mitgliedern spätestens vier Monate vor Inkrafttreten bekannt zu geben.
§ 8 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 10 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich in einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte Anschrift gerichtet ist.
- Nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder hat innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen. In der Mitgliederversammlung ist insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden.
- Auf Verlangen von mindestens 20 v. H. aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung eine Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, abgesehen von den Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder erfasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen schließt
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
- Der Verein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, wovon einer der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sein muss.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist nicht jeder Zeit, sondern nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Die Abberufung ist mit dem Zugang der Abberufungserklärung bei dem betroffenen Vorstandsmitglied wirksam. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit seiner Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten. Näheres kann in einem Dienstvertrag geregelt werden, der der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung gem. § 10 (9) Nr. 6 bedarf. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden. Wird ein Vorstandsmitglied oder dessen Angehöriger als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütungen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
- Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung. Der Vorstand ist insbesondere für folgende Aufgaben verantwortlich:
- Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins
- Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers i. S. des § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber führt
- Der Geschäftsführer führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Vereins und vertritt ihn insoweit gerichtlich und außergerichtlich als besonderer Vertreter nach § 30 BGB
- Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne von § 14 der Satzung
- Aufstellen von Arbeitsrichtlinien für die Beratungsstellen
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
- Die sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen durch die Beratungsstellenleiter und Mitarbeiter
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
§ 12 Satzungsänderung
- Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinwies auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder.
- Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.
§ 13 Verpflichtung gegenüber der Aufsichtsbehörde
- Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgendes:
- Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereines jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
- Zu Geschäftsprüfern können nur die im § 22 Abs. 2 StBerG genannten Personen und Vereinigungen bestellt werden.
- Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.
- Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichtes - spätestens jedoch 9 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres - eine Abschrift hiervon der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten und innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
- Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist die Aufsichtsbehörde spätestens 2 Wochen vorher zu unterrichten.
- Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderliche Angaben i.S. der §§ 7 DVLStHV und 23 Abs. 4 u. 5 StBerG innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen
§ 14 Beratung von Mitgliedern
- Die Hilfeleistung in Steuersachen darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören.
- Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in der Satzung bezeichneten Pflichten anzuhalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt, der gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten darf. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
- Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen außer Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, nur Personen bestellt werden, die nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes dafür qualifiziert sind.
- Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht zum Beratungsstellenleiter bestellt werden.
- Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen der Mitglieder sind auf die Dauer von 7 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen 3 Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungenvon Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
§ 15 Haftungsausschluss, Haftungsversicherung
- Bei der Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
- Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Mitglieder sind die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen maßgebend.
- Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn eine Steuerminderung oder Steuervergütung und dergleichen deswegen nicht durchgesetzt werden konnte, weil sie daran nicht in ausreichendem Maße mitgewirkt haben. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn trotz Aufforderung, Auskünfte zu erteilen oder notwendige Unterlagen vorzulegen, dies nicht fristgerecht erfolgt ist. Mehrmalige Erinnerung ist nicht erforderlich.
- Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren (z.B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) unterhält der Verein eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe. Zuständige Stelle i.S. des § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Aufsichtsbehörde.
§ 16 Bekanntmachungen
- Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder oder – soweit zulässig – durch Auslage in allen Beratungsstellen bzw. durch Übermittlung mit elektronischen Medien.
- Für Bekanntmachungen an Ehegatten im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 4 genügt bei schriftlicher Mitteilung die Versendung nur einer Ausfertigung an die gemeinsame Wohnanschrift der Mitglieder.
§ 17 Auflösung des Vereins, Liquidation
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens 7 der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.
- Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuerangelegenheiten sowie die Aufbewahrung der Handakten zu beschließen.
- Bei einer Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.
§ 18 Gerichtsstand
- Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall Bielefeld.
§ 19 Schlussbestimmung
- Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.
Paderborn, 14.11.2014
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